§ 1 Name des Vereins
(1) Der Verein heißt „Förderverein der Martin-Niemöller-Gesamtschule, Bielefeld-Schildesche e. V.“. Er trägt diesen Namen als Verein der Freund*innen, Förder*innen und Ehemaligen der MNGE.
(2) Der Verein ist am 21.10.1971 gegründet worden und am Amtsgericht Bielefeld im Vereinsregister unter der Nummer VR 1641 eingetragen.
§ 2 Sitz des Vereins
Der Sitz des Vereins ist in Bielefeld in den Räumen der Martin-Niemöller-Gesamtschule, Apfelstraße 210, 33611 Bielefeld.
§ 3 Kommunikation mit den Vereinsmitgliedern
(1) Der Verein nutzt zur Kommunikation den verkürzten Vereinsnamen: Förderverein MNGE
(2) Der Verein betreibt im Internet die Homepage: fv-mnge.de
(3) Der Verein ist erreichbar und kommuniziert per E-Mail über die Adresse: info@fv-mnge.de
§ 4 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wohltätige Zwecke.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung von Schüler*innen im Unterricht und im schulischen Freizeitbereich. Des Weiteren unterstützt der Verein Maßnahmen, die der Pflege der Gemeinschaft zwischen Lehrer*innen, Eltern, Schüler*innen, ehemaligen Schüler*innen sowie Freund*innen und Förder*innen der Martin-Niemöller-Gesamtschule dienen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Vereinstätigkeit
(1) Das Wirtschaftsjahr des Vereins folgt dem Kalenderjahr.
(2) Zur Sicherstellung der Erreichung der Ziele erstellt der Vorstand für das Wirtschaftsjahr einen Etatplan. Im Rahmen dieser Etatplanung ist dem Vorstand ausdrücklich vorbehalten, einen Teil der Fördergelder nicht zu verplanen, um nicht vorhersehbare, jedoch förderungswürdige Vorhaben unterstützen zu können. Unverbrauchte Gelder werden auf das neue Wirtschaftsjahr vorgetragen.
§ 6 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
(2) Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und andere Personengesellschaften können ebenfalls als Mitglieder aufgenommen werden.
(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(4) Die Beitrittserklärung erfolgt durch einen digitalen oder schriftlichen Antrag.
(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahmebestätigung wird dem Mitglied vornehmlich in digitaler Form oder ansonsten schriftlich bestätigt. Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.
(6) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 7 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand digital oder schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung digital an die E-Mailadresse (siehe. § 3 Abs. 3) oder schriftlich an den Sitz des Vereins (siehe § 2) erforderlich.
(3) Bereits gezahlte Vereinsbeiträge werden nicht erstattet.
§ 8 Ausschluss der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung entweder digital oder schriftlich mitzuteilen.
(5) Eine digital oder schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich digital oder schriftlich bekannt gemacht werden.
§ 9 Streichung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit der Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch noch nach digitaler oder schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.
(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung wird auch wirksam, wenn die Mahnung dem Mitglied nicht zugestellt werden kann.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Seine Höhe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Der Beitrag für das aktuelle Schuljahr ist jeweils am 1. Bankarbeitstag im November zur Zahlung fällig.
(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(5) Leistet ein Mitglied höhere Zahlungen an den Verein, bleibt hiervon das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung unberührt.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand
(2) der Beirat
(3) die Mitgliederversammlung
(4) die Kassenprüfung
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus eine*r Vorsitzenden sowie zwei Beisitzer*innen.
(2) Die Geschäftsverteilung regelt der Vorstand.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.
(5) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
(6) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(7) Jedes Vorstandsmitglied ist für den Verein allein vertretungsberechtigt.
(8) Der Vorstand ist verantwortlich für:
(a) die Führung der laufenden Geschäfte;
(b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
(c) die Verwaltung des Vereinsvermögens;
(d) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
(e) die Buchführung;
(f) die Erstellung des Jahresberichts;
(g) die Vorbereitung und
(h) die Einberufung der Mitgliederversammlung.
(9) Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. Beschlüsse sind zu protokollieren.
(10) Bedeutsame Geschäftstätigkeiten (über 1.000 EUR) sowie sich längerfristig auswirkende Entscheidungen (über zwei Jahre), müssen von allen Vorstandsmitgliedern einvernehmlich getroffen werden. Eine Niederschrift hierzu ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu zeichnen.
(11) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(12) Die Vorstandsmitglieder sind von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
(13) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die das Registergericht oder das Finanzamt für die Eintragung bzw. für die Gemeinnützigkeitsbescheinigung als notwendig erachten. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Vorstand hat die Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der durch den Vorstand vorgenommenen Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen. (siehe § 19, Abs. 4)
§ 13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 14 Beirat
(1) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass ein Beirat berufen wird.
(2) Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder des Beirates als besondere Vertreter*innen gemäß § 30 BGB berufen werden zur Erfüllung bestimmter Aufgabenbereiche.
(3) Die Berufung erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Ein Beiratsmitglied bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Beiratsmitglieds im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Das Amt eines Beirats endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
(5) Beiratsmitglieder können auch mehrere Aufgabenbereiche übernehmen.
§ 15 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz
(1) Vorstandsmitglieder und sonstige gewählte Funktionsträger*innen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
(2) Der Verein kann abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB an die Mitglieder des Vorstandes und an sonstige gewählte Funktionsträger*innen pauschale Aufwandsentschädigungen für ihren Zeit- bzw. Arbeitsaufwand im ideellen oder Zweckbetriebsbereich zahlen.
(3) Über die Gewährung und Höhe der pauschalen Aufwandsvergütung beschließt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit.
(4) Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.
§ 16 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
(a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
(b) doch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres,
(c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen sechs Monaten ab Wirksamwerdens des Ausscheidens.
(2) In jedem Jahr hat der Vorstand in der nach Abs. 1b) einzuberufenden Mitgliederversammlung ei-nen Jahresbericht vorzulegen.
(3) Die Versammlung beschließt nach dem Bericht über die Kassenprüfung mit einfacher Mehrheit über die Entlastung des Vorstandes.
§ 17 Form der Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Zur Wahrung der schriftlichen Form genügt auch die digitale Übermittlung (E-Mail).
(3) Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
(4) Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte an den Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mailadresse gerichtet war.
§ 18 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gem. § 41 BGB ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit demselben Tagungsordnungspunkt einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls vier Monate nach diesem Zeitpunkt spätestens zu erfolgen.
(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 19 Beschlussfassung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen (anwesenden) Mitglieder.
(3) Wahlen zum Vorstand, zum Beirat und zur Kassenprüfung können jede für sich auch in Form einer Blockabstimmung durchgeführt werden.
(4) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. (siehe § 12, Abs. 13)
(5) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 4 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss digital oder schriftlich erfolgen.
(6) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gem. § 41 BGB ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich; es sei denn, es handelt sich um eine Versammlung im Sinne von § 18 Abs. 5.
§ 20 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist vom Vorstand eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Die Niederschrift ist vom protokollierenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
(3) Das Protokoll wird auf der Homepage zeitnah allen Vereinsmitgliedern zugänglich gemacht. Jedes Vereinsmitglied ist gleichwohl berechtigt, eine schriftliche Niederschrift einzusehen. Diese Einsicht ist am Sitz des Vereins vorzunehmen.
§ 21 Kassenprüfung
(1) Die wirtschaftliche Geschäftsführung durch den Vorstand wird einmal jährlich einer Kassenprüfung unterzogen.
(2) Zu diesem Zweck bestellt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Kassenprüfer*innen. Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand hat zum Zwecke der Kassenprüfung alle Bücher offen zu legen und Einsicht in alle Geschäftsunterlagen zu ermöglichen.
(4) Vor Entlastung des Vorstandes gem. § 16 Abs. 3 der Satzung hat der Bericht über die Kassenprüfung zu erfolgen.
§ 22 Keine Umwandlung
Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nicht beteiligten; ein Wechsel der Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen.
§ 23 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung gem. § 19 Abs. 6 der Satzung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 12 der Satzung).
(3) Das Vereinsvermögen fällt an die Stadt Bielefeld mit der Widmung, die verbliebenen Mittel zur Förderung des Vereinszwecks einzusetzen.
§ 24 Datenschutz
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.
(2) Der Verein informiert auf seiner Homepage (§ 3 Abs. 2 der Satzung) über den Umfang der Datenerhebung, die Art und Weise der Datennutzung sowie über die Zuständigkeiten bei der Datenpflege.
(3) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er bzw. seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Durchführung dieser Verträge erforder-lich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder im Schadenfall an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
(4) Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht bzw. übermittelt der Verein Daten und Fotos nur im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitglied.
(5) Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung bzw. Übermittlung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung bzw. Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. Zu weitergehenden Maßnahmen ist der Verein nicht verpflichtet.
(6) Mitgliederlisten werden als Datei an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder soweit herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine Datei der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden.
(7) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(8) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
Anlage zur Satzung
Ausführungsbestimmungen gemäß Mitgliederversammlungen
Ausführungen zu § 10 (2) (Beschluss vom 13.06.2019)
I. Der Mitgliedsbeitrag pro Schuljahr beträgt unverändert mindestens 26 EUR.
II. Mitgliedschaften von Elternpaaren bzw. Elternpartnerschaften
(1) Elternpaare bzw. Elternpartnerschaften, die vor der rechtlich wirksamen Eintragung der neuen Satzung vom 13.06.2019 eine gemeinsame Mitgliedschaft eingegangen sind, bezahlen auf Dauer lediglich zusammen einen Mitgliedsbeitrag pro Schuljahr in der vereinbarten Höhe.
(2) Jedes Elternteil bzw. jede Elternpartner*in hat ein volles Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung und kann ein Amt im Verein bekleiden.
Ausführungen zu § 15 (Beschluss vom 13.06.2019)
I. Sämtliche Tätigkeitsvergütungen für Vorstandsmitglieder, Beiratsmitglieder und
Kassenbuchprüfer*innen sind aus versicherungstechnischen Gründen je Person
grundsätzlich begrenzt auf die Höhe der aktuellen Ehrenamtspauschale.
II. Die pauschale Vergütung ist gestaffelt nach dem erfahrungsgemäß zu erbringenden Zeitaufwand. Die Ehrenamtspauschale wird umgesetzt für
• Vorstandsmitglieder zu 3/3,
• Beiratsmitglieder zu 2/3 und
• Kassenbuchprüfungsmitglieder zu 1/3.
III. Der Vorstand ist bei einstimmiger Beschlusslage dazu berechtigt, für Beiratsmandate mit außergewöhnlich hohem zeitlichem Aufwand die zu gewährende Pauschale auf 3/3 zu erhöhen.
IV. Die Mitgliederversammlung empfiehlt, die gewährten Tätigkeitsvergütungen an den Verein zurück zu spenden. Gleichwohl ist der Mitgliederversammlung bewusst, dass diese Empfehlung rechtlich nicht bindend ist.
Anlage zur Satzung
Zitierte Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 26 BGB Vorstand; Vertretung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
§ 27 BGB Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
§ 30 BGB Besondere Vertreter
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
§ 41 BGB Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
§ 181 BGB Insichgeschäft
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eige-nen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
§ 464 BGB Ausübung des Vorkaufsrechts
(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.
§ 465 BGB Unwirksame Vereinbarungen
Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.
§ 466 BGB Nebenleistungen
Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde.
§ 467 BGB Gesamtpreis
Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu ei-nem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.
§ 468 BGB Stundung des Kaufpreises
(1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis gestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet.
(2) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, übernommen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.
§ 469 BGB Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.
(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
§ 670 BGB Ersatz von Aufwendungen
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
§ 34 BDSG Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn
1. die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu informieren ist, oder
2. die Daten
a) nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger
Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b) ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
(2) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 einzuschränken.
(3) Wird der betroffenen Person durch eine öffentliche Stelle des Bundes keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(4) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine öffentliche Stelle weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.
§ 35 BDSG Recht auf Löschung
(1) Ist eine Löschung im Falle nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Ab-satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679
genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als un-möglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.