Der Förderverein ist laut Bescheid des Finanzamtes Bielefeld-Innenstadt vom 07.06.2023 von der Körperschaftssteuer und von der Gewerbesteuer befreit.
Der Verein ist berechtigt Spendenbescheinigungen auszustellen. Diese Berechtigung gilt auch für die Mitgliedsbeiträge.
Auszüge aus dem Bescheid
Die Körperschaft ist vollständig nach §5 Abs.1 Nr.9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach §3 Nr.6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit.
Die Körperschaft fördert im Sinne der §§51 ff. AO ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige Zwecke: Förderung der Erziehung (§52 Abs.2 Satz 1 Nr.7 AO).
Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen
Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§50 Abs.1 EStDV) auszustellen.
Die Körperschaft ist berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§50 Abs.1 EStDV) auszustellen.
Hinweis zum Kapitalertragssteuerabzug Bei Kapitalerträgen, die bis zum 31.12.2026 zufließen, reicht für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach §44a Abs.4 und 7 sowie Abs.4b Satz 1 Nr.3 und Abs.10 Satz 1 Nr. 3 EStG die Vorlage dieses Bescheids oder die Überlassung einer amtlich beglaubigten Kopie dieses Bescheids aus. Das Gleiche gilt bis zum o.a. Zeitpunkt für die Erstattung von Kapitalertragsteuer nach §44b Abs.6 Satz 1 Nr.3 EStG durch das Depot führende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut.